Erbschaften
Im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen wird in Deutschland Jahr für Jahr ein großes Immobilienvermögen auf die Nachkommen übertragen. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts hat
der Staat hat diese Eigentumsübertragungen als lukrative Geldquelle (neu) entdeckt. Er nutzt die neuen gesetzlichen Regelungen und bittet die Erben und Beschenkten über die Erbschaftssteuer bzw.
Schenkungssteuer zur Kasse.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verkehrswert (Marktwert) der übertragenen Immobilie. Dieser wird vom Finanzamt nach einem pauschalen Berechnungsverfahren ermittelt. Aufgrund der pauschalen
Regelungen kommt es jedoch sehr häufig vor, dass spezielle wertmindernde Faktoren nicht berücksichtigt werden. Der vom Finanzamt ermittelte Verkehrswert (Marktwert) ist dann zu hoch. Der Betroffene
zahlt eine zu hohe Steuer.
Dem Gesetzgeber ist bewusst, dass es sich bei den Immobilienbewertungen des Finanzamts nur um eine pauschale Vorgehensweise handeln kann. Wichtige wertrelevante Faktoren werden nicht oder nicht
richtig berücksichtigt. Aus diesem Grund gibt es den § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG). Dieser lautet sinngemäß:
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Verkehrswert (Marktwert) niedriger ist als der vom Finanzamt ermittelte Wert, so ist der niedrigere Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren Werts
müssen die für die Verkehrswertermittlung erlassenen Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Wertermittlungsverordnung berücksichtigt werden.
Auf der Grundlage des § 198 des Bewertungsgesetzes ist es somit möglich, völlig legal Steuern zu sparen. Es muss "lediglich" ein niedrigerer Verkehrswert
(Marktwert) nachgewiesen werden. Steuerpflichtige sollten sich deshalb mit den Bewertungen des Finanzamtes nicht zufrieden geben und den Verkehrswert (Marktwert) von einem öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung überprüfen lassen.
Nach unserer Erfahrung sind vor allem große Immobilien mit hohen Verkehrswerten von den fehlerhaften pauschalen Bewertungen des Finanzamtes betroffen. Hier liegt das größte Sparpotential. Aber auch
kleinere Immobilien können betroffen sein, wenn die vom Staat gewährten Freibeträge nicht ausreichen. Falls Sie also der Meinung sind, dass die pauschale Bewertung des Finanzamtes Fehler enthält,
sollten Sie uns kontaktieren.
Hier finden Sie uns:
Immobilienbewertung
Klaus Polz
Forstring 106
63225 Langen
Telefon: 06103 - 7 11 63
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Was macht eigentlich ein Immobilien-Sachverständiger?
Auf dieser Webseite bekommen Sie Auskunft, auch darüber, wie gut eine Zertifizierung nach DIN 17024 ist:
www.immobilien-sachverstaendige.info
Viel Spaß beim Lesen! Sollten Sie weitere Rückfragen haben, rufen Sie uns einfach an.
Immobilienbewertung Klaus Polz
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